Hierbei kann es sich sowohl um Fachgeschäfte (Bäckerei mit eigenem Cafe) als auch um Filialen im Vorkassenbereich von Supermärkten handeln. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter nun angewiesen, wie derartige Umsätze umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.
Die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten
• im Eigentum der Bäckerei stehen,
• angemietet wurden oder
• zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde.
Können die Sitzgelegenheiten nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.
Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo USt 3/18 vom 26.4.2018; beim FG Münster anhängig: Az. 15 K 2553/16 U