Das Bundesfinanzministerium wendet diese neuen Grundsätze zwar in allen noch offenen Fällen an – verpflichtend aber erst für Veranlagungszeiträume ab 2017.
Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 können Steuerpflichtige auf Antrag also noch von der günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs profitieren. Danach wurden die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.
Quelle | BMF-Schreiben vom 16.5.2017, Az. IV C 1 - S 2211/07/10005 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194094; BFH-Urteil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15