Betreuungsleistungen: Für diese Kinder bleibt ein Arbeitgeber-Zuschuss steuerfrei

Arbeitgeber können Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei erstatten.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt ausgeführt, für welche Kinder diese Steuerbefreiung überhaupt in Betracht kommt.

Gesetzliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind Folgende:

• Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn,
• das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und
• die Betreuung ist aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig.

Anwendungsbeispiele sind dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen, beruflicher Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder die Krankheit des Kindes.

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber für folgende Kinder Betreuungskosten steuerfrei übernehmen:

• Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind,
• Pflegekinder,
• im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder),
• im Haushalt aufgenommene Enkel.

Beachten Sie | Nicht begünstigt sind allerdings Leistungen des Arbeitgebers für Kinder des Partners bzw. der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Praxishinweis | Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den eigentlichen Kosten für die Betreuung auch die Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson. Das gilt selbst dann, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt und deshalb ausschließlich Fahrt- oder Übernachtungskosten anfallen.

Quelle | OFD Karlsruhe, LSt-Aktuell vom 28.7.2017, Ausgabe 2/2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196953